Auszahlung
- 10 Std. mit 25 % bei 3.000 €: 216,35 € brutto
- Netto in Klasse I, kinderlos: rund 123 €, also 57 %
- Erhöht Rentenpunkte, Arbeitslosengeld und Elterngeld
- Fließt nicht in Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung bei Krankheit ein
Eine Überstunde ist mindestens so viel wert wie eine normale Arbeitsstunde. Einen Zuschlag gibt es nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ihn vorsehen; ein gesetzlicher Überstundenzuschlag existiert in Deutschland nicht. Wer ein festes Monatsgehalt bekommt, rechnet deshalb in drei Schritten: Stundenlohn aus dem Gehalt bestimmen, Überstunden aus der Zeiterfassung zählen, Vertrag auf Zuschlag und Pauschalklausel prüfen. Bei 3.000 € und 40 Wochenstunden sind 10 Überstunden mit 25 Prozent Zuschlag 216,35 € brutto wert.
Überstundenvergütung = Überstunden × (3 × Monatsgehalt ÷ 13 ÷ Wochenstunden) × (1 + Zuschlag)
Im Alltag meinen beide Wörter dasselbe, rechtlich nicht. Die Unterscheidung entscheidet, ob eine Stunde zulässig war und welche Regel für ihren Ausgleich gilt. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Arbeitszeit unabhängig vom Vertrag. Verstöße kosten den Arbeitgeber Bußgeld bis 30.000 €, ändern aber nichts daran, dass geleistete Stunden zu bezahlen sind.
Zu Überstunden verpflichtet ist nur, wer das im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zugesagt hat. Ohne eine solche Regel darf der Arbeitgeber Überstunden nur in echten Notfällen verlangen, etwa bei drohendem Schaden für den Betrieb. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser angeordneten Überstunden zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Schwerbehinderte Beschäftigte können verlangen, von Mehrarbeit über 8 Stunden täglich freigestellt zu werden.
Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 vollständig erfassen. Eine eigene Liste lohnt sich trotzdem: Manche Systeme kappen Stunden über der Sollzeit, ziehen Pausen automatisch ab oder erfassen Arbeit von zu Hause nicht. Gezählt wird pro Woche oder Abrechnungsmonat, nicht pro Tag. Wer am Montag eine Stunde länger und am Freitag eine Stunde kürzer arbeitet, hat in dieser Woche keine Überstunde.
Bei Monatsabrechnung gilt als Soll der Durchschnitt: Wochenstunden × 13 ÷ 3, also 173,33 Stunden bei 40, 166,83 bei 38,5 und 86,67 bei 20 Wochenstunden. Wer mit Gleitzeit oder Arbeitszeitkonto arbeitet, vergleicht nicht einzelne Monate, sondern den Kontostand am Ende des vereinbarten Ausgleichszeitraums.
Grundlage ist der Brutto-Stundenlohn aus dem Monatsgehalt: 3 × Monatsgehalt ÷ 13 ÷ Wochenstunden. Der Zuschlag wird auf diesen Stundenlohn aufgeschlagen, nicht auf das Monatsgehalt. Regelmäßige Zulagen, die auch für normale Stunden fließen, etwa eine feste Funktionszulage, gehören in den Stundenlohn hinein. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben draußen, solange Vertrag oder Tarif nichts anderes regeln.
| Monatsgehalt bei 40 Std. | Stundenlohn | +25 % | +50 % | 10 Std. ohne Zuschlag | 10 Std. mit 25 % |
|---|---|---|---|---|---|
| 2.409,33 € | 13,90 € | 17,38 € | 20,85 € | 139,00 € | 173,75 € |
| 3.000 € | 17,31 € | 21,63 € | 25,96 € | 173,08 € | 216,35 € |
| 3.500 € | 20,19 € | 25,24 € | 30,29 € | 201,92 € | 252,40 € |
| 4.500 € | 25,96 € | 32,45 € | 38,94 € | 259,62 € | 324,52 € |
| 5.500 € | 31,73 € | 39,66 € | 47,60 € | 317,31 € | 396,63 € |
Bei Teilzeit gilt dieselbe Formel mit den eigenen Wochenstunden: 1.500 € bei 20 Stunden ergeben 3 × 1.500 € ÷ 13 ÷ 20 = 17,31 € pro Stunde. Tarifliche Zuschläge greifen dort oft erst ab der Stunde, die über die Vollzeit hinausgeht. Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2024 entschieden, dass eine solche Regel Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, wenn kein sachlicher Grund sie rechtfertigt; der Zuschlag steht dann schon ab Überschreiten der individuellen Arbeitszeit zu.
Minijob: Bezahlte Überstunden zählen zum Verdienst. Wer 603 € im Monat schon ausschöpft, rutscht mit wenigen zusätzlichen Stunden über die Grenze; erlaubt ist das nur unvorhersehbar und in höchstens zwei Monaten pro Jahr. Details auf der Seite Minijob: Stunden und Verdienst bei 603 €.
Ob es einen Zuschlag gibt, steht im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Fehlt jede Regelung, gibt es nur den normalen Stundenlohn. Übliche Sätze liegen zwischen 25 und 50 Prozent. Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sind eigene Zuschläge und kommen bei Überstunden zu diesen Zeiten hinzu.
| Regelung | Typischer Überstundenzuschlag |
|---|---|
| TVöD Bund und Kommunen | 30 % in Entgeltgruppe 1 bis 9, 15 % ab Entgeltgruppe 10 |
| Metall- und Elektroindustrie | 25 % für die ersten Stunden, danach 50 %, je nach Tarifgebiet |
| Einzelhandel | meist 25 %, je nach Tarifgebiet |
| Arbeitsvertrag ohne Tarif | nur, wenn ausdrücklich vereinbart; häufig gar keiner |
| Keine Regelung | 0 %, Anspruch nur auf den normalen Stundenlohn |
Wo die Regel steht, klärt diese Reihenfolge:
Viele Arbeitsverträge enthalten den Satz, Überstunden seien mit dem Gehalt abgegolten. Wirksam ist eine solche Klausel nur, wenn sie eine klare Höchstzahl nennt, etwa „bis zu 10 Überstunden im Monat sind mit dem Gehalt abgegolten“. Ohne Begrenzung kann niemand erkennen, wie viel Arbeit für das Gehalt geschuldet ist; die Klausel ist dann unwirksam, und alle Überstunden sind normal zu vergüten. Bei einer wirksamen Pauschale werden erst die Stunden darüber bezahlt. Die Rechtsprechung akzeptiert meist bis zu 10 Prozent der regulären Arbeitszeit.
3.000 € ÷ (173,33 + 10) Stunden = 16,36 € pro tatsächlicher Stunde statt 17,31 €
Achtung: Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung verdient (2026: 8.450 € im Monat), hat nach der Rechtsprechung oft keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, weil bei solchen Gehältern keine Vergütungserwartung unterstellt wird. Umgekehrt darf keine Pauschale dazu führen, dass der Lohn für alle tatsächlich gearbeiteten Stunden unter den Mindestlohn von 13,90 € fällt; bei 2.500 € und 40 Wochenstunden sind das höchstens 6,5 zusätzliche Stunden im Monat.
Ob Überstunden bezahlt oder abgefeiert werden, legt die Vereinbarung fest, nicht der Beschäftigte allein. Ist nichts geregelt, sind sie zu bezahlen. Netto fällt die Auszahlung geringer aus, als der Bruttobetrag vermuten lässt, weil sie auf das Monatsgehalt obendrauf kommt und mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet wird.
Ein Arbeitszeitkonto hält ein Guthaben über Monate oder Jahre. Endet das Arbeitsverhältnis, ist ein nicht abgebautes Plus auszuzahlen. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte in der Kündigungsfrist freistellen und dabei das Guthaben verrechnen, wenn er das ausdrücklich erklärt. Ein Minus auf dem Konto darf er bei Ausscheiden nur verrechnen, wenn die Minusstunden auf Wunsch des Beschäftigten entstanden sind.
Ausbezahlte Überstunden sind normaler Arbeitslohn und voll steuer- und sozialversicherungspflichtig, auch der Zuschlag. Weil sie auf das Monatsgehalt aufgeschlagen werden, gilt für sie der Grenzsteuersatz, nicht der Durchschnittssatz. Bei 3.000 € brutto in Klasse I liegt die Belastung der zusätzlichen Euros bei rund 43 Prozent: 21,75 Prozent Sozialabgaben und gut 21 Prozent Lohnsteuer.
Im Streit müssen Beschäftigte zwei Dinge belegen: dass sie die Stunden geleistet haben und dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet hat. Bloße Anwesenheit im Büro reicht nicht. Geduldet sind Überstunden, wenn der Vorgesetzte von ihnen wusste und nichts dagegen unternahm, etwa bei Arbeitsaufträgen mit Fristen, die in der normalen Arbeitszeit nicht zu schaffen waren.
Fristen: Arbeits- und Tarifverträge enthalten oft Ausschlussfristen von drei Monaten ab Fälligkeit; danach verfällt der Anspruch, auch wenn die Stunden belegt sind. Manche Klauseln verlangen nach Ablehnung zusätzlich eine Klage innerhalb weiterer drei Monate. Ohne solche Klausel verjähren Ansprüche nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden. Der Teil, der den Mindestlohn sichert, verfällt nie durch eine Ausschlussfrist (§ 3 MiLoG).