Stundenlohnrechner

Minijob: Stunden und Verdienst bei 603 € berechnen

Im Minijob begrenzt nicht die Stundenzahl, sondern der Verdienst: höchstens 603 € im Monatsdurchschnitt im Jahr 2026. Wie viele Stunden darin Platz haben, hängt allein vom Stundenlohn ab, und der darf den Mindestlohn von 13,90 € nicht unterschreiten. Zum Mindestlohn sind es 43,38 Stunden im Monat, gut 10 pro Woche. Mit jeder Lohnerhöhung über den Mindestlohn hinaus sinkt die Zahl der erlaubten Stunden, solange die Grenze nicht mitsteigt.

€/Std.
Std./WocheDurchschnitt pro Woche
Jahr
Grenze 603 €, ab 2027 633 €
Höchststunden pro Monat––
Höchststunden pro Woche––
Verdienst pro Monat––
Spielraum bis zur Grenze––

Höchststunden im Minijob bei 13,90 € und 14,60 € Mindestlohn

Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Dahinter steht eine Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn am 1. Januar 2027 auf 14,60 €, steigt die Grenze automatisch auf 633 € und die Jahresgrenze auf 7.596 €. Wer mehr als den Mindestlohn verdient, erreicht die Grenze mit weniger Stunden.

Höchststunden pro Monat = 603 € ÷ Stundenlohn · pro Woche = Monatsstunden × 3 ÷ 13

Stundenlohn2026: Std. pro Monat2026: Std. pro Woche2027: Std. pro Monat2027: Std. pro Woche
Mindestlohn43,3810,0143,3610,01
15,00 €40,209,2842,209,74
16,00 €37,698,7039,569,13
18,00 €33,507,7335,178,12
20,00 €30,156,9631,657,30
25,00 €24,125,5725,325,84

Wer zum 1. Januar 2027 genau den Mindestlohn bekommt, darf weiter rund 43 Stunden arbeiten. Wer schon 2026 übertariflich 15 € erhält und im neuen Jahr unverändert bleibt, gewinnt 2 Stunden pro Monat dazu, weil nur die Grenze steigt.

Achtung bei Arbeit auf Abruf: Ist im Vertrag keine feste Wochenarbeitszeit vereinbart, gelten nach § 12 TzBfG 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Zum Mindestlohn sind das 1.204,67 € im Monat, weit über der Grenze. Der Arbeitgeber schuldet diesen Lohn auch dann, wenn er weniger Arbeit abruft, und der Minijob ist sozialversicherungsrechtlich keiner mehr. Ein Minijob-Vertrag sollte deshalb immer eine feste Stundenzahl nennen.

Jahresverdienstgrenze 7.236 €: wie schwankende Monate zählen

Der Arbeitgeber prüft die Grenze zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder Änderung mit einer Prognose für die nächsten 12 Monate. Entscheidend ist der regelmäßige Verdienst: 603 € × 12 = 7.236 €. Einzelne Monate dürfen höher liegen, wenn andere entsprechend niedriger sind. Mitgerechnet werden alle Zahlungen, auf die ein Anspruch besteht, also auch vertraglich zugesagtes Weihnachts- und Urlaubsgeld. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie die Übungsleiterpauschale zählen nicht mit.

Gleichmäßiger Lohn

43 Std. × 13,90 € = 597,70 € pro Monat, 7.172,40 € im Jahr

bleibt Minijob

Saisonarbeit

4 Monate je 900 €, 8 Monate je 450 €: zusammen 7.200 €

bleibt Minijob

Weihnachtsgeld obendrauf

12 × 580 € plus 300 € Weihnachtsgeld: 7.260 €

kein Minijob mehr

Stellt sich im Lauf des Jahres heraus, dass die Prognose nicht hält, endet der Minijob ab dem Monat, in dem das feststeht, nicht rückwirkend. Wer Weihnachtsgeld zugesagt bekommt, plant die monatliche Stundenzahl so, dass die Einmalzahlung noch in die 7.236 € passt: Bei 300 € Weihnachtsgeld bleiben 6.936 € für zwölf Monate, also 578 € oder 41,58 Stunden zum Mindestlohn pro Monat. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit im Minijob mit Beginn, Ende und Dauer spätestens nach sieben Tagen aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG); diese Aufzeichnung ist auch der beste Beleg, wenn später die Grenze strittig wird.

Grenze unvorhersehbar überschritten: was erlaubt ist

Springt jemand für eine erkrankte Kollegin ein oder kommt ein ungeplanter Großauftrag, darf der Verdienst ausnahmsweise über 603 € liegen. Voraussetzung ist, dass das Überschreiten bei der Prognose nicht absehbar war. Geplante Mehrarbeit in der Urlaubszeit oder im Weihnachtsgeschäft fällt nicht darunter; sie gehört in die Jahresprognose.

Grenze der Ausnahme: höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb von 12 Monaten und in jedem dieser Monate höchstens bis zum doppelten Betrag, also 1.206 €. Damit kann der Jahresverdienst höchstens 8.442 € erreichen. Ein dritter Monat oder ein Monat über 1.206 € beendet den Minijob ab diesem Zeitpunkt.

Die Ausnahme verlangt keinen Antrag; der Arbeitgeber hält den Grund in den Lohnunterlagen fest. Für den Beschäftigten ändern sich in diesen Monaten die Abzüge nicht. Wer regelmäßig mehr arbeiten will, hat zwei Wege: einen Midijob mit Sozialversicherung oder, für einen begrenzten Zeitraum, eine kurzfristige Beschäftigung. Diese ist auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, hat keine Verdienstgrenze und ist sozialversicherungsfrei, darf aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Mehrere Minijobs und Minijob neben dem Hauptjob

Die Minijob-Zentrale rechnet alle Beschäftigungen einer Person zusammen. Wie, hängt davon ab, ob daneben eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht. Beschäftigte müssen jeden weiteren Job ihren Arbeitgebern mitteilen; wer das verschweigt, riskiert nachträgliche Beitragsforderungen.

KonstellationFolge
Zwei Minijobs, zusammen bis 603 €Beide bleiben Minijobs
Zwei Minijobs, zusammen über 603 €Beide werden sozialversicherungspflichtig, zusammen meist Midijob
Hauptjob plus ein MinijobDer Minijob bleibt für Beschäftigte abgabenfrei, bis auf den Rentenbeitrag
Hauptjob plus zwei MinijobsDer zeitlich erste Minijob bleibt frei, der zweite wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet (außer Arbeitslosenversicherung)
Minijob beim selben Arbeitgeber wie der HauptjobGilt als Teil des Hauptjobs, voll abgabenpflichtig

Lohnsteuer zahlen Minijobber meist nicht selbst: Der Arbeitgeber führt eine Pauschsteuer von 2 Prozent ab. Wählt er stattdessen die Abrechnung nach Lohnsteuermerkmalen, gilt für einen Minijob neben dem Hauptjob Steuerklasse VI, und Lohnsteuer fällt ab dem ersten Euro an. Wer nur einen Minijob hat und in Klasse I eingestuft ist, zahlt auch dann keine Lohnsteuer.

Rentenversicherung im Minijob: Pflichtbeitrag oder Befreiung

Minijobber sind seit 2013 rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent, Beschäftigte zahlen die Differenz zum vollen Satz von 18,6 Prozent, also 3,6 Prozent: bei 603 € sind das 21,71 € im Monat. Liegt der Lohn unter 175 €, gilt dieser Betrag als Mindestbemessungsgrundlage, und der Eigenanteil fällt höher aus. Im Minijob in einem Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5 Prozent, der Eigenanteil beträgt dann 13,6 Prozent.

  1. Schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber abgeben; die Minijob-Zentrale stellt ein Formular bereit.
  2. Der Arbeitgeber meldet die Befreiung innerhalb von sechs Wochen; sie gilt dann ab dem Monat des Antragseingangs.
  3. Ab diesem Monat wird kein Eigenanteil mehr abgezogen: brutto ist netto.

Die Befreiung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs und lässt sich für die Dauer der Beschäftigung nicht widerrufen. Wer die 3,6 Prozent zahlt, erwirbt bei 603 € im Jahr etwa 0,14 Entgeltpunkte, rund 6 € Monatsrente pro Arbeitsjahr. Wichtiger als dieser Betrag sind die Nebeneffekte: Die Monate zählen voll für die Wartezeiten der Erwerbsminderungsrente und der Rente nach 35 Jahren, sichern Reha-Ansprüche und öffnen den Weg zur Riester-Förderung.

Urlaub, Krankheit und Feiertage im Minijob

Minijobber sind Arbeitnehmer mit denselben Rechten wie Vollzeitkräfte, einschließlich Kündigungsschutz und Mindestlohn. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei sechs Arbeitstagen pro Woche und wird auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet. Haben Vollzeitkräfte im Betrieb mehr Urlaub, gilt der höhere Anspruch anteilig auch im Minijob. Im Urlaub wird der durchschnittliche Lohn der letzten 13 Wochen weitergezahlt.

Urlaubstage = 24 × Arbeitstage pro Woche ÷ 6 · bei 2 Tagen pro Woche: 8 Urlaubstage

Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber nach vier Wochen Beschäftigung bis zu sechs Wochen den Lohn weiter, den die ausgefallenen Schichten gebracht hätten. Er bekommt davon 80 Prozent über die Umlage U1 von der Minijob-Zentrale erstattet. Fällt ein geplanter Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, ist auch dieser Tag zu bezahlen, und der Arbeitgeber darf nicht verlangen, die Stunden nachzuholen. Wer bei Krankheit oder Urlaub kein Geld bekommt, kann den Lohn nachfordern; die Schritte stehen auf der Seite Unter Mindestlohn bezahlt: Lohn nachfordern.

Über 603 €: Übergang in den Midijob

Ab 603,01 € im Monat beginnt der Übergangsbereich bis 2.000 €. Beschäftigte zahlen dann Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung, aber nicht den vollen Satz: Der Arbeitnehmeranteil beginnt knapp über null und steigt gleitend, bis er bei 2.000 € die üblichen rund 21 Prozent erreicht. Der Schritt von 600 € auf 650 € kostet deshalb netto nur wenige Euro, bringt aber eigene Kranken- und Arbeitslosenversicherung.

Krankenversicherung
Eigene Pflichtversicherung über den Job; eine bisherige Familienversicherung endet.
Rente
Volle Entgeltpunkte nach dem tatsächlichen Verdienst, obwohl der Beitrag reduziert ist; keine Befreiung möglich.
Lohnsteuer
Nach Steuerklasse; in Klasse I bleibt ein Lohn bis etwa 1.250 € im Monat wegen des Grundfreibetrags steuerfrei, in Klasse V und VI nicht.
Arbeitslosengeld
Anspruch nach 12 Monaten Beitragszeit innerhalb der letzten 30 Monate.
Krankengeld
Ab der siebten Krankheitswoche zahlt die Krankenkasse, was im Minijob nicht vorgesehen ist.

Wer zwischen einem Minijob mit 603 € und einem Midijob mit etwas mehr Stunden wählt, vergleicht am besten das Netto pro Stunde: Bei 700 € brutto im Midijob bleiben nach den niedrigen Beiträgen rund 670 €, zusätzlich entsteht Versicherungsschutz. Für Schüler, Studierende und Rentner gelten dieselben Grenzen; Studierende bleiben mit einem Minijob in der Familienversicherung, mit einem Midijob über 603 € nicht.