Unter Mindestlohn bezahlt: Lohn nachfordern
Wer pro tatsächlich gearbeiteter Stunde weniger als 13,90 € brutto erhält, hat Anspruch auf die Differenz, rückwirkend für rund drei Jahre. Das gilt im Minijob, in Teilzeit, für Werkstudenten und Aushilfen genauso wie in Vollzeit. Der Anspruch entsteht automatisch mit jeder Stunde; der Arbeitsvertrag kann ihn weder ausschließen noch verkürzen. Die meisten Fälle entstehen nicht durch einen zu niedrigen Stundenlohn im Vertrag, sondern durch unbezahlte Stunden: 2.500 € bei 40 vereinbarten Wochenstunden sind 14,42 €, bei tatsächlich 45 Stunden nur noch 12,82 €.
Fehlbetrag pro Monat = 13,90 € × tatsächlich gearbeitete Stunden − angerechnete Bruttozahlung
Wer Anspruch auf den Mindestlohn hat
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Branche, Region, Staatsangehörigkeit und Arbeitszeit: Vollzeit, Teilzeit, Minijob, Werkstudenten, Aushilfen, Saisonkräfte, Rentner. Liegt ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn höher, etwa in der Pflege, im Elektrohandwerk oder in der Gebäudereinigung, gilt dieser. Ausgenommen sind nur wenige Gruppen:
- Auszubildende; für sie gilt die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz
- Pflichtpraktika nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung sowie freiwillige Praktika bis drei Monate zur Orientierung oder neben dem Studium
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung
- Ehrenamtlich Tätige und echte Selbstständige
Ein „freiwilliges Praktikum“ von vier Monaten nach dem Studium, eine Beschäftigung als „freier Mitarbeiter“ mit festen Arbeitszeiten oder ein „Minijob auf Probe“ sind keine Ausnahmen. Entscheidend ist, was tatsächlich gelebt wird, nicht wie der Vertrag heißt.
Arbeitsstunden lückenlos dokumentieren
Wer nachfordern will, muss die tatsächlichen Stunden belegen. Typisch sind Vor- und Nacharbeiten, Schichten, die länger dauern als im Plan, oder Pauschalen für „bis zu“ einer Stundenzahl. In Minijobs und in bestimmten Branchen ist der Arbeitgeber nach § 17 MiLoG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Seit 2022 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen.
- Branchen mit Aufzeichnungspflicht nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Bau, Gastronomie und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik, Gebäudereinigung, Messebau, Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft, Schausteller, Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Eigene Notizen: Datum, Beginn, Ende, Pause, Ort und Tätigkeit, möglichst am selben Tag
- Stützende Belege: Dienstpläne, Chatnachrichten mit Schichtänderungen, Kassenabschlüsse, Fahrtenbücher, Fotos der Stempeluhr oder des Dienstplans
- Alle Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge mit den Lohnzahlungen
Aufzeichnungen nicht dem Arbeitgeber allein überlassen: Fehlen dessen Unterlagen oder wurden sie geschönt, entscheidet im Streit die Glaubwürdigkeit der eigenen Liste. Eine nachträglich aus dem Gedächtnis erstellte Aufstellung wiegt deutlich weniger als zeitnahe Einträge. Eine einfache Tabelle oder eine Zeiterfassungs-App mit Zeitstempel genügt.
Welche Zahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden
Bevor die Differenz berechnet wird, muss feststehen, welche Lohnbestandteile mitzählen. Maßgeblich ist alles, was der Arbeitgeber als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung im jeweiligen Monat zahlt. Was einen anderen Zweck hat oder nicht vom Arbeitgeber kommt, zählt nicht. Verglichen wird pro Kalendermonat: Bruttozahlung für den Monat geteilt durch alle in diesem Monat gearbeiteten Stunden. Bezahlte Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage senken den Wert nicht, sie werden weder bei den Stunden noch beim Lohn mitgerechnet.
| Zahlung | Zählt zum Mindestlohn? |
|---|---|
| Grundlohn, Stück- oder Akkordlohn | Ja |
| Leistungs-, Erschwernis- und Funktionszulagen | Ja |
| Weihnachtsgeld, monatlich zu 1/12 vorbehaltlos ausgezahlt | Ja, im jeweiligen Monat |
| Weihnachtsgeld als Einmalzahlung im November | Nur im Auszahlungsmonat, nicht für die übrigen Monate |
| Nachtzuschlag nach § 6 ArbZG | Nein |
| Trinkgeld von Gästen | Nein |
| Vermögenswirksame Leistungen, Spesen, Aufwandsersatz | Nein |
| Kost und Unterkunft als Sachleistung | Grundsätzlich nein |
Bei einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto darf der Arbeitgeber Stunden über der vereinbarten Arbeitszeit später ausgleichen. Die Plusstunden dürfen aber monatlich höchstens 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit betragen und müssen innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit oder Bezahlung ausgeglichen werden.
Bereitschaftszeit, Umkleiden und Probearbeit
Arbeitgeber zählen manche Zeiten nicht als Arbeitszeit und kommen so rechnerisch über 13,90 €. Für den Mindestlohn zählt jede Zeit, in der Beschäftigte dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müssen und nicht frei über ihre Zeit verfügen.
- Bereitschaftsdienst
- Anwesenheit im Betrieb oder an einem bestimmten Ort mit sofortiger Einsatzpflicht: volle Arbeitszeit mit Mindestlohnanspruch, auch wenn kein Einsatz erfolgt.
- Rufbereitschaft
- Erreichbar sein bei freier Wahl des Aufenthaltsorts: grundsätzlich keine Arbeitszeit, nur die tatsächlichen Einsätze einschließlich Anfahrt zählen. Muss man innerhalb weniger Minuten vor Ort sein, kann sie als Arbeitszeit gelten.
- Umkleiden und Rüstzeiten
- Arbeitszeit, wenn eine auffällige Dienstkleidung vorgeschrieben ist und im Betrieb angelegt werden muss, ebenso das Abholen von Werkzeug, Kasse oder Schlüsseln.
- Probearbeit
- Ein unbezahltes Einfühlungsverhältnis von wenigen Tagen ist nur zulässig, solange keine Arbeitspflicht besteht und keine verwertbare Arbeit erbracht wird; wer mitarbeitet wie das Team, hat Anspruch auf Lohn.
- Wegezeit zwischen Einsätzen
- Fahrten von einem Kunden zum nächsten, etwa in Pflege oder Reinigung, sind Arbeitszeit; der Weg von zu Hause zur ersten Einsatzstelle in der Regel nicht.
Fehlbetrag berechnen und schriftlich geltend machen
Die Forderung wird für jeden Monat einzeln berechnet. Ein Überschuss in einem Monat gleicht einen Fehlbetrag in einem anderen nicht aus, außer über ein wirksam vereinbartes Arbeitszeitkonto. Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Für frühere Monate gilt der damals gültige Satz.
| Zeitraum | Mindestlohn | Mindestbetrag bei 40 Std./Woche |
|---|---|---|
| Oktober 2022 bis Dezember 2023 | 12,00 € | 2.080,00 € |
| 2024 | 12,41 € | 2.150,73 € |
| 2025 | 12,82 € | 2.221,87 € |
| 2026 | 13,90 € | 2.409,33 € |
| ab 2027 | 14,60 € | 2.530,67 € |
- Für jeden Monat die gearbeiteten Stunden aus den eigenen Aufzeichnungen addieren, z. B. 52 Stunden im Minijob.
- Mindestlohn für diese Stunden ausrechnen: 52 × 13,90 € = 722,80 €.
- Angerechnete Zahlung abziehen, z. B. 603 €: Fehlbetrag 119,80 € brutto.
- Alle Monate in einer Tabelle mit Stunden, Soll, Ist und Differenz zusammenstellen und die Summe bilden.
- Forderung in Textform an den Arbeitgeber schicken: Zeitraum, Stunden pro Monat, geforderte Bruttobeträge, Zahlungsfrist von zwei Wochen. Zustellung per Einwurf-Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung.
Nachzahlungen sind normaler Arbeitslohn mit Lohnsteuer und Sozialabgaben. Betreffen sie mehrere Jahre, kann die Fünftelregelung in der Steuererklärung die Steuerlast senken. Im Minijob kann die Nachzahlung den Verdienst über 603 € heben; die Minijob-Zentrale fordert dann Sozialversicherungsbeiträge nach, die in erster Linie den Arbeitgeber treffen.
Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag gelten beim Mindestlohn nicht
Viele Arbeitsverträge verlangen, Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen, sonst verfallen sie. Für den Mindestlohn sind solche Klauseln nach § 3 MiLoG unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat 2018 zudem entschieden, dass eine vorformulierte Ausschlussklausel in Verträgen ab 2015, die den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnimmt, insgesamt unwirksam ist. Dann gilt die Frist auch für andere Ansprüche wie Überstunden oder Urlaubsabgeltung nicht.
- Verzicht auf den Mindestlohn ist nur in einem gerichtlichen Vergleich möglich; eine unterschriebene Ausgleichsquittung beim Austritt erfasst ihn nicht.
- Verwirkung, also der Verlust des Anspruchs durch langes Zuwarten, ist ausgeschlossen.
- Tarifvertragliche Ausschlussfristen erfassen den Mindestlohnanteil nicht, wohl aber den Teil des Lohns darüber.
Verjährung: bis wann alte Monate eingefordert werden können
Mindestlohnansprüche verjähren nach der regulären Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Lohn fällig wurde. Der Lohn für Dezember wird erst im Januar fällig und gehört deshalb zum Folgejahr. Ein Brief an den Arbeitgeber hält die Verjährung nicht auf; gehemmt wird sie durch eine Klage, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder laufende Verhandlungen über den Anspruch.
| Lohn für | fällig im Jahr | verjährt mit Ablauf des |
|---|---|---|
| Dezember 2022 bis November 2023 | 2023 | 31.12.2026 |
| Dezember 2023 bis November 2024 | 2024 | 31.12.2027 |
| Dezember 2024 bis November 2025 | 2025 | 31.12.2028 |
| Dezember 2025 bis November 2026 | 2026 | 31.12.2029 |
Wer noch Lohn aus 2023 offen hat, muss vor dem 31. Dezember 2026 Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen, sonst kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Verhandlungen hemmen die Verjährung nur, solange sie tatsächlich laufen; bricht der Arbeitgeber sie ab, läuft die Frist weiter, frühestens drei Monate später endet sie.
Meldung beim Zoll: was die Finanzkontrolle Schwarzarbeit tut
Die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Sie prüft Betriebe, befragt Beschäftigte, wertet Lohnunterlagen aus und verhängt Bußgelder bis 500.000 €. Hinweise lassen sich auch anonym über das Kontaktformular des Zolls oder beim örtlichen Hauptzollamt abgeben. Fragen zum Mindestlohn beantwortet die Mindestlohn-Hotline des Bundesarbeitsministeriums unter 030 60 28 00 28.
Die FKS treibt keinen Lohn für Einzelne ein. Ihre Prüfung erzeugt Druck und kann Unterlagen sichern, das Geld muss aber weiterhin beim Arbeitgeber eingefordert werden. Eine Kündigung als Reaktion auf eine Meldung oder Forderung ist als Maßregelung nach § 612a BGB unwirksam; gegen eine Kündigung muss trotzdem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Klage beim Arbeitsgericht
Zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf der Frist nicht, bleibt die Lohnklage. Sie ist günstiger, als viele erwarten. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang, und jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Gerichtskosten fallen bei einem Vergleich nicht an. Die Klage kann bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts ohne Anwalt zu Protokoll gegeben werden.
- Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs oder am gewöhnlichen Arbeitsort.
- Innerhalb weniger Wochen findet eine Güteverhandlung statt, in der viele Lohnstreitigkeiten mit einem Vergleich enden.
- Gewerkschaftsmitglieder erhalten Rechtsschutz meist nach drei Monaten Mitgliedschaft; mit geringem Einkommen gibt es Prozesskostenhilfe.
- Mitzubringen sind Arbeitsvertrag, Abrechnungen, Stundenaufstellung und das Forderungsschreiben.
- Ist der Arbeitgeber insolvent, übernimmt die Agentur für Arbeit über das Insolvenzgeld den Lohn der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis; der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu stellen.