5 Tage à 6 Stunden
30 Urlaubstage bleiben 30 Urlaubstage
6 Wochen frei
Wer Stunden reduziert, behält seinen Stundenlohn: Das Teilzeitgehalt ist der bisherige Stundenlohn mal die neuen Stunden. § 4 TzBfG verbietet, Teilzeitkräfte pro Stunde schlechter zu bezahlen als vergleichbare Vollzeitkräfte. Von 40 auf 30 Stunden sinkt das Brutto bei 3.000 € um ein Viertel auf 2.250 €, das Netto aber nur um rund ein Fünftel. Für die Entscheidung zählen deshalb das Netto, die Sonderzahlungen, der Urlaub, die Folgen für Rente und Sozialleistungen und die Frage, ob man später zur alten Stundenzahl zurückkehren kann.
Das neue Gehalt folgt dem Verhältnis der Stunden. Von 40 auf 30 Stunden sind es drei Viertel des bisherigen Bruttos, von 38,5 auf 30 Stunden 77,9 Prozent. Der Grundsatz heißt „pro rata temporis“ und gilt für alle Entgeltbestandteile, die von der Arbeitszeit abhängen. Wer nach Tarif bezahlt wird, bleibt in derselben Entgeltgruppe und Stufe; die Stufenlaufzeit läuft in Teilzeit genauso weiter wie in Vollzeit.
Teilzeit-Brutto = Vollzeit-Brutto × neue Wochenstunden ÷ bisherige Wochenstunden = Stundenlohn × neue Wochenstunden × 13 ÷ 3
| Wochenstunden | Anteil an 40 Std. | Brutto bei 3.000 € Vollzeit | Brutto bei 4.000 € Vollzeit | Brutto zum Mindestlohn |
|---|---|---|---|---|
| 40 | 100 % | 3.000 € | 4.000 € | 2.409,33 € |
| 35 | 87,5 % | 2.625 € | 3.500 € | 2.108,17 € |
| 32 | 80 % | 2.400 € | 3.200 € | 1.927,47 € |
| 30 | 75 % | 2.250 € | 3.000 € | 1.807,00 € |
| 25 | 62,5 % | 1.875 € | 2.500 € | 1.505,83 € |
| 20 | 50 % | 1.500 € | 2.000 € | 1.204,67 € |
Wer die Stunden erhöht, rechnet mit derselben Formel. Bekommt eine Teilzeitkraft bei Aufstockung weniger als ihren bisherigen Stundenlohn mal die neuen Stunden, sinkt ihr Stundenlohn; das ist nur zulässig, wenn es neu vereinbart wird. Gleiches gilt bei einem Arbeitgeberwechsel: Ein Teilzeitangebot vergleicht man immer über den Stundenlohn, nicht über das Monatsgehalt.
Die Lohnsteuer steigt progressiv: Jeder zusätzliche Euro über dem Grundfreibetrag wird mit einem höheren Satz belastet als der vorherige. Wer Stunden streicht, verliert die am höchsten besteuerten Euros zuerst. Unter 2.000 € brutto kommt der Midijob-Übergangsbereich hinzu, in dem der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung reduziert ist. Der Netto-Stundenlohn steigt deshalb mit sinkender Stundenzahl.
| Wochenstunden | Brutto | Netto ca. | Netto pro Std. | Brutto-Verlust | Netto-Verlust |
|---|---|---|---|---|---|
| 40 | 3.000 € | 2.065 € | 11,91 € | – | – |
| 35 | 2.625 € | 1.850 € | 12,20 € | −12,5 % | −10,4 % |
| 30 | 2.250 € | 1.631 € | 12,55 € | −25 % | −21,0 % |
| 25 | 1.875 € | 1.419 € | 13,10 € | −37,5 % | −31,3 % |
| 20 | 1.500 € | 1.214 € | 14,01 € | −50 % | −41,2 % |
Steuerklasse I, kinderlos, ohne Kirchensteuer, Zusatzbeitrag 2,9 %, Stand 2026, gerundet. Mit Kirchensteuer oder Kindern verschieben sich die Beträge um wenige Euro.
In Steuerklasse III fällt der Effekt kleiner aus, weil dort bei diesen Gehältern ohnehin kaum Lohnsteuer anfällt; in Klasse V größer, weil dort jeder Euro hoch belastet ist. Ehepaare, bei denen ein Partner reduziert, prüfen deshalb gleichzeitig die Steuerklassenkombination. Eine Reduzierung von 40 auf 30 Stunden kostet in Klasse I 434 € netto im Monat und bringt rund 43 freie Stunden: Jede gewonnene Stunde kostet also nur gut 10 € netto.
Sonderzahlungen, die sich am Gehalt bemessen, werden ebenfalls anteilig gezahlt. Entscheidend ist, was die Regelung als Bezugsgröße nennt. Der TVöD berechnet die Jahressonderzahlung aus dem Durchschnitt der Monate Juli bis September; wer danach reduziert, bekommt sie für dieses Jahr noch auf Vollzeitbasis. Andere Verträge nehmen das Novembergehalt als Basis, dann schlägt eine Reduzierung im Oktober voll durch. Wer den Zeitpunkt der Reduzierung frei wählen kann, legt ihn hinter den Referenzzeitraum.
Die Zahl der Urlaubstage hängt nicht von den Stunden, sondern von den Arbeitstagen pro Woche ab. Teilzeit- und Vollzeitkräfte sollen gleich viele Wochen frei haben. Wer an fünf Tagen kürzer arbeitet, behält alle Tage; wer an weniger Tagen arbeitet, hat weniger Urlaubstage, die aber dieselbe Zahl freier Wochen ergeben.
30 Urlaubstage bleiben 30 Urlaubstage
6 Wochen frei
30 × 4 ÷ 5 = 24 Urlaubstage
6 Wochen frei
30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage
6 Wochen frei
Wechselt die Zahl der Arbeitstage mitten im Jahr, wird der Jahresurlaub zeitanteilig für beide Abschnitte berechnet. Urlaub, der vor dem Wechsel in Vollzeit erworben und noch nicht genommen wurde, darf nicht nachträglich auf weniger Tage umgerechnet werden. Wer von fünf auf drei Tage wechselt und 10 Tage Rest aus der Vollzeit mitbringt, behält diese 10 Tage. Vor dem Wechsel den Resturlaub möglichst vollständig zu nehmen, vermeidet Streit über die Umrechnung.
Einen Rechtsanspruch auf unbefristete Teilzeit hat, wer länger als sechs Monate im Unternehmen arbeitet, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat, Auszubildende nicht mitgezählt. Der Arbeitgeber darf nur aus betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstünden. Dass eine Ersatzkraft schwer zu finden ist, reicht nur, wenn der Arbeitgeber die Suche belegen kann.
Schweigen gilt als Zustimmung: Antwortet der Arbeitgeber nicht bis einen Monat vor Beginn in Textform, gelten Verringerung und gewünschte Verteilung als festgelegt. Umgekehrt gibt es bei unbefristeter Teilzeit kein Recht, später zur alten Stundenzahl zurückzukehren; der Arbeitgeber muss einen Aufstockungswunsch nur bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Wer die Rückkehr sicher will, wählt die Brückenteilzeit.
Neben der unbefristeten Teilzeit gibt es drei befristete Formen mit Rückkehrrecht. Sie eignen sich, wenn die geringere Stundenzahl nur für eine bestimmte Lebensphase gedacht ist. Während der Brückenteilzeit lässt sich die Stundenzahl weder weiter verringern noch erhöhen.
| Merkmal | Teilzeit, § 8 TzBfG | Brückenteilzeit, § 9a TzBfG | Elternteilzeit, § 15 BEEG |
|---|---|---|---|
| Betriebsgröße | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 45 Beschäftigte | mehr als 15 Beschäftigte |
| Dauer | unbefristet | 1 bis 5 Jahre, vorher festgelegt | während der Elternzeit, bis zum 8. Geburtstag des Kindes |
| Stundenumfang | frei wählbar | frei wählbar | 15 bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt |
| Antragsfrist | 3 Monate | 3 Monate | 7 Wochen vor Beginn, ab dem 3. Geburtstag 13 Wochen |
| Rückkehr zur alten Stundenzahl | kein Anspruch | automatisch nach Ablauf | automatisch nach Ende der Elternzeit |
| Zusätzlicher Ablehnungsgrund | – | bei 46 bis 200 Beschäftigten: je angefangene 15 Beschäftigte nur eine Person gleichzeitig | nur dringende betriebliche Gründe |
Für die Pflege naher Angehöriger gibt es die Pflegezeit (bis sechs Monate, mehr als 15 Beschäftigte) und die Familienpflegezeit (bis 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden, mehr als 25 Beschäftigte). Den Einkommensverlust kann ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abfedern.
Alle Lohnersatzleistungen und die Rente richten sich nach dem Brutto oder dem daraus pauschal berechneten Netto. Weniger Stunden senken sie anteilig, oft für Jahre.
| Leistung | Berechnung | Beispiel 40 → 30 Std. bei 3.000 € |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | Jahresbrutto ÷ Durchschnittsentgelt (2026 vorläufig 51.944 €) = Entgeltpunkte | 0,69 statt 0,52 Punkte pro Jahr, rund 7 € weniger Monatsrente je Teilzeitjahr |
| Arbeitslosengeld | 60 %, mit Kind 67 % des pauschalierten Nettos der letzten 12 Monate | sinkt etwa im Verhältnis des Nettos |
| Krankengeld | 70 % des Bruttos, höchstens 90 % des Nettos | sinkt um ein Viertel |
| Elterngeld | 65 bis 67 % des Nettos der 12 Monate vor der Geburt | Reduzierung vor der Geburt senkt das Elterngeld dauerhaft für den Bezugszeitraum |
Über zehn Jahre summiert sich der Rentenverlust im Beispiel auf rund 70 € im Monat, lebenslang. Beim Arbeitslosengeld gibt es einen Schutz für frühere Vollzeitkräfte: Zeiten in Teilzeit bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn die Arbeitszeit um mindestens fünf Wochenstunden auf weniger als 80 Prozent der Vollzeit gesenkt war und in den letzten dreieinhalb Jahren mindestens sechs Monate am Stück mit mehr Stunden gearbeitet wurde (§ 150 Abs. 2 Nr. 5 SGB III). Das gilt zum Beispiel für den Wechsel von 40 auf 30 Stunden, nicht für den von 40 auf 35.